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Ehrenordnung
der Usinger Turn- und Sportgemeinde 1846 e.V.
Die Usinger Turn- und Sportgemeinde 1846 e.V. gibt sich,
unter Wahrung von Treue und Glauben, zur Regelung aller in der Vereinssatzung
niedergelegten Bestimmungen und in der Organisationsform bestehenden Aufgaben
eine Ehrenordnung.
§ 1
Vereinsehrennadeln
Es werden nachfolgende Vereinsauszeichnungen verliehen:
Ehrennadel in Bronze: Kann auf Antrag verliehen werden. Antragsteller können die Fachabteilungen oder der geschäftsführende Vorstand sein. Vorgesehen sind sportliche Leistungen oder Verdienste in Abteilungen oder Vorstand. Ehrennadel in Silber: Kann bei 25 jähriger Vereinsmitgliedschaft oder auf Antrag verliehen werden. Antragsteller können die Fachabteilungen oder der geschäftsführende Vorstand sein. Vorgesehen sind besondere sportliche Leistungen oder besondere Verdienste in Abteilungen oder Vorstand.
Ehrennadel in Gold:
Kann bei 50 jähriger Vereinsmitgliedschaft oder auf Antrag verliehen werden. Antragsteller können die Fachabteilungen oder der geschäftsführende Vorstand sein. Vorgesehen sind außerordentliche sportliche Leistungen oder außerordentliche Verdienste in Abteilungen oder Vorstand.
Vereinsehrennadeln können in der jeweiligen Kategorie nur einmal
verliehen werden. § 2 Für sportliche Leistungen werden folgende Kriterien angewandt
Ehrennadel in Bronze Sportliche Erfolge ab
Bezirksmeisterschaft
Ehrenmitgliedschaft
Diese höchste Vereinsauszeichnung kann bei besonders großen Verdiensten für die UTSG an Vereinsmietglieder auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes und Ehrenrates durch die Hauptversammlung verliehen werden ( § 7 Absatz 5 ).
Die Ehrenmitgliedschaft ist mit der Verleihung einer
Urkunde verbunden. § 4 Ehrenvorsitzende Der geschäftsführende Vorstand oder dessen 1. Vorsitzender ist berechtigt, einen seiner Vorgänger zum Ehrenvorsitzenden vorzuschlagen und diesen von der Hauptversammlung bestätigen zu lassen ( § 7 Absatz 5 ). Die Ernennung ist mit der Verleihung einer Urkunde verbunden.
Aberkennung von Auszeichnungen
Bei groben Verstößen oder
vereinschädigenden Verhalten können Ehrungen aberkannt werden. Diese
Aberkennung kann nur auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch die
Hauptversammlung erfolgen.
§ 6
Auflösung vergangener Ehrenordnungen
Alle bisherigen Ehrenordnungen treten nach der Beschlussfassung dieser Ehrenordnung außer Kraft.
Usingen, den 03.03.2008
Joachim
Saltenberger Karl
Hans Engel
Günter
Fritz Inge Dörr |

Ehrenordnung 
