Herzlich Willkommen auf den Internetseiten der Usinger TSG

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Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins
 
Der im Jahre 1846 gegründete Verein führt den Namen
 
"Usinger Turn- und Sportgemeinde 1846"
 
und hat seinen Sitz in Usingen.

Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts am Amtsgericht Bad Homburg eingetragen. Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Usingen.

Zweck des Vereins
 
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.
 
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
In Ausnahmefällen können mit Mitgliedern von Wettkampfmannschaften mit Zustimmung des Vereinsvorstandes Amateurverträge abgeschlossen werden.
 
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 6 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen, dessen Satzungen er anerkennt.
 
§ 7 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren,
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in ordentlichen Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

3. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Zur Aufnahme ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

4. Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Das neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Näheres bestimmt die Ehrenordnung.

6. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Eintrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört, anzuerkennen und zu achten.

7. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum 30.06. oder auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen kann,

b) durch den Tod und

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds beschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung hat in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes zu entscheiden. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, an dieser Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Ausschlussgründe sind:

1) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist

2) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

3) bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 8 Beiträge der Mitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Bei Familien mit mehr als 3 Mitgliedern entfällt für das 4. und jedes weitere Mitglied die Beitragspflicht, sofern es sich um Jugendliche handelt.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird gesondert geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, einen Zusatzbeitrag zu erheben, welcher für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes in der Abteilung Verwendung finden muss. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgesetzt.
 
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
b) Wahlrecht und das Recht bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
 
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und Versammlungsbeschlüsse zu beachten
b) die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern
c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen
d) mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen
 
§ 10 Organe des Vereins
Zur Verwaltung und Führung des Vereins dienen folgende Organe:
a) geschäftsführender Vorstand
b) erweiterter Vorstand
c) Fachabteilungen
d) Mitgliederversammlung
Alle im Sinne der Satzung zu vergebenden Ämter sind Ehrenämter. Im Falle einer Wahl ist die bindende Erklärung eines Gewählten über die Annahme eines Amtes erforderlich. Bei Abwesenheit des zu Wählenden muss die schriftliche Einverständniserklärung desselben vorliegen.
 
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1) Der von der Hauptversammlung auf 3 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter
b) dem Kassierer und einem Stellvertreter
c) dem Schriftführer und einem Stellvertreter
d) dem Sportwart
e) dem Zeugwart
f) bis zu fünf Beisitzern.
Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 
2) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
 
3) Der Geschäftsführende Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert.
 
4) Die Beschlüsse des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
5) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten einen Geschäftsführer beschäftigen. Über die zu beauftragende Person und die zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand, wie er in § 12 genannt ist.
 
§ 11a Ehrenamtspauschale für Vorstand
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz (1) beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit Aufwendungsersatz erstattet wird.
Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG) geleistet werden.
Maßgeblich für die Zahlung eines Aufwendungsersatzes sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
 
§ 12 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
a) der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden
b) der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer
c) der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer.
Ein Vorstandsamt im Sinne des § 26 BGB darf nicht mit einem anderen Amt im Sinne des § 26 BGB oder einem Abteilungsleiteramt verbunden werden.
 
§ 13 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern zusammen. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand leitet den Sportbetrieb im Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung der Übungsstunden aller Sportarten, die Vorbereitung und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen.
Einberufen wird er durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden.
 
§ 14 Fachabteilungen
Jede Abteilung wird durch einen Fachabteilungsausschuss sportlich und verwaltungstechnisch geleitet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Abteilungsleiter sowie weiteren von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Abteilungsausschuss muss vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. § 11 gilt entsprechend.
 
§ 15 Mitgliederversammlung
A. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
 
2) Festsetzung der Höhe der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
 
3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
 
4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
 
5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
 
6) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
In den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeitsbereiche des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 
B. Die ordentliche Mitgliederversammlung
 
1) Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres oder im 2. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Zeitungsanzeige im Usinger Anzeiger unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.
 
2) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
 
3) Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beim 2. Vorsitzenden, schriftlich eingereicht werden.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Mitgliederversammlung befindet darüber, ob eine Dringlichkeit vorliegt.
 
4) Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden.
 
5) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 A und E entsprechend.
 
§ 16 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 3 Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
 
§ 17 Strafbestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei unehrenhaftem Verhalten nach § 7 Ziff. 7c folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Der Vorstand kann dem Mitglied nach vorheriger Anhörung eine Verwarnung oder eine Geldstrafe von höchstens Euro 51,00 auferlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 7 Ziff. 7c entsprechend.
 
§ 18 Haftung für Schäden
Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die den Mitgliedern in Ausübung des Sportes oder sonstiger Tätigkeit innerhalb des Vereins zustoßen, auch nicht für die Sachverluste, die in den Anlagen des Vereins eintreten. Eine finanzielle Beihilfe kann in besonderen Härtefällen gewährt werden.
Die Mitglieder haben für vorsätzliche Beschädigung und fahrlässigen Verlust von Vereinseigentum in voller Höhe Schadenersatz zu leisten.
 
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das im Zeitpunkt der Vereinsauflösung vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Usingen, mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Sportes Verwendung finden darf.
 
§ 20
Die in der Anlage zu dieser Satzung beigefügte Ehrenordnung und Leistungsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 21 Datenschutzklausel
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung ist nicht statthaft.
 
Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
Sperrung seiner Daten
Löschung seiner Daten.
 
 
Usingen/Ts., den 30. April 2010
 
gez. Joachim Saltenberger
1. Vorsitzender
 
gez. Karl-Hans Engel
2. Vorsitzender
 
gez. Günter Fritz
1. Kassierer
 
gez. Jutta Fischer
1. Schriftführer

Geschäftsstelle
In den Muckenäckern 1
61250 Usingen
Fon: 0 60 81 - 67197
Fax: 0 60 81 - 67146

Öffnungszeiten
Dienstag - Donnerstag
09.00 -12.00 Uhr
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